SGB VI § 111

Zweites Kapitel: Leistungen

Fünfter Abschnitt: Leistungen an Berechtigte im Ausland

§ 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss [1]

(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren.

(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 111 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.