SGB V § 70

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

§ 70 Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit [1]

(1) 1Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. 2Die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.

(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 70 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2626) mit Wirkung v. 1. 1. 2000.