Zwölftes Kapitel: Interoperabilitätsverzeichnis [1]
§ 392 Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis [2]
1Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. 2Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere
zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnisses,
zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 385,
zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 386 bis 388 in das Interoperabilitätsverzeichnis und
zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach § 391.
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IAAAB-27100