SGB V § 294a

Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz [1]

Zweiter Abschnitt: Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz [2]

Erster Titel: Übermittlung von Leistungsdaten [3]

§ 294a Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden [4] [5]

(1) 1Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches ist oder liegen Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. 2Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung, einer Vergewaltigung oder einer Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen sein können, besteht keine Mitteilungspflicht nach Satz 1. 3Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung einer oder eines volljährigen Versicherten sein können, besteht die Mitteilungspflicht nach Satz 1 nur dann, wenn die oder der Versicherte in die Mitteilung ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) 1Liegen Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. 2Die Versicherten sind über den Grund der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten Daten zu informieren.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2190) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.

2Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2190) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.

3Anm. d. Red.: Titelüberschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2190) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.

4Anm. d. Red.: § 294a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .

5Anm. d. Red.: Gemäß Art. 38 Nr. 10 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) werden in § 294a Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung v. die Wörter „einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches ist“ durch die Wörter „einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes ist,“ ersetzt.