SGB V § 196

Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen

Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft und Verfassung

Zweiter Titel: Satzung, Organe

§ 196 Einsichtnahme in die Satzung

(1) Die geltende Satzung kann in den Geschäftsräumen der Krankenkasse während der üblichen Geschäftsstunden eingesehen werden.

(2) Jedes Mitglied erhält unentgeltlich ein Merkblatt über Beginn und Ende der Mitgliedschaft bei Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung, über Beitrittsrechte sowie die von der Krankenkasse zu gewährenden Leistungen und über die Beiträge.

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IAAAB-27100