SGB V § 191

Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen

Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft und Verfassung

Erster Titel: Mitgliedschaft

§ 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft [1]

Die freiwillige Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,

  2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,

  3. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder

  4. mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.

Fundstelle(n):
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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 191 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2387) mit Wirkung v. .