WTO Artikel VII

Artikel VII Haushalt und Beiträge

(1) Der Generaldirektor legt dem Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung den jährlichen Haushaltsvoranschlag und Rechnungsabschluss der WTO vor. Der Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung prüft den vom Generaldirektor vorgelegten jährlichen Haushaltsvoranschlag und Rechnungsabschluss und richtet Empfehlungen hierüber an den Allgemeinen Rat. Der jährliche Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung durch den Allgemeinen Rat.

(2) Der Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung schlägt dem Allgemeinen Rat Finanzregelungen vor, die Bestimmungen über Folgendes enthalten:

  1. den Beitragsschlüssel, der die Ausgaben der WTO zwischen ihren Mitgliedern aufteilt,

  2. die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Mitgliedern mit Zahlungsrückständen.

Die Finanzregelungen beruhen, soweit durchführbar, auf den Regelungen und Praktiken des GATT 1947.

(3) Der Allgemeine Rat nimmt die Finanzregelungen und den jährlichen Haushaltsvoranschlag mit Zweidrittelmehrheit an, die mehr als die Hälfte de WTO-Mitglieder umfasst.

(4) Jedes Mitglied leistet umgehend seinen Beitrag an die WTO entsprechend seinem Anteil an den Ausgaben der WTO und im Einklang mit den vom Allgemeinen Rat angenommenen Finanzregelungen.

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AAAAB-27065