StGB § 165

Besonderer Teil

Zehnter Abschnitt: Falsche Verdächtigung

§ 165 Bekanntgabe der Verurteilung [1]

(1) 1Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, dass die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekannt gemacht wird. 2Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. 3§ 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend.

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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 165 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2600) mit Wirkung v. .