StGB § 107a

Besonderer Teil

Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen; Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern [1]

§ 107a Wahlfälschung [2]

(1) 1Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 410) mit Wirkung v. 1. 9. 2014.

2Anm. d. Red.: § 107a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 834) mit Wirkung v. .