OWiG § 110e

Zweiter Teil: Bußgeldverfahren

Zwölfter Abschnitt: Aktenführung und Kommunikation im Verfahren [1]

§ 110e Durchführung der Beweisaufnahme [2]

(1) 1Soweit ein elektronisches Dokument eine Urkunde oder ein anderes Schriftstück wiedergibt oder an Stelle eines solchen Schriftstücks hergestellt wurde, ist es hinsichtlich der Durchführung der Beweisaufnahme wie ein Schriftstück zu behandeln. 2Einer Vernehmung der einen Vermerk nach § 110b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 verantwortenden Person bedarf es nicht.

(2) 1Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es für die Durchführung der Beweisaufnahme eine zusätzlich zum elektronischen Dokument aufbewahrte Urschrift hinzuzieht. 2Ist die Übersendung der Akte nach § 110d Abs. 3 Satz 1 durch Übermittlung von Aktenausdrucken erfolgt, gilt Satz 1 entsprechend.

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DAAAB-27051

1Anm. d. Red.: Zwölfter Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 110e eingefügt gem. Gesetz v. 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837) mit Wirkung v. 1. 4. 2005.