LuftVG § 66

Vierter Abschnitt: Luftfahrtdateien

§ 66 Luftfahrer-Eignungsdatei [1]

(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur Speicherung von Daten, die für die Entscheidung über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf, die Rücknahme oder die Versagung der Erlaubnis oder Berechtigung eines Luftfahrers erforderlich sind (Luftfahrer-Eignungsdatei).

(2) In der Luftfahrer-Eignungsdatei werden gespeichert:

  1. Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und -ort,

  2. Daten über rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:

    1. über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis für Luftfahrtpersonal nach § 29 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

    2. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 5 bis 7, 8a bis 15 dieses Gesetzes,

    3. über die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

    4. über die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 5 dieses Gesetzes,

    5. über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 128 Abs. 6 der Verordnung über Luftfahrtpersonal,

  3. rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte:

    1. in den in Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Fällen,

    2. bei Straftaten und in Fällen, in denen von Strafe abgesehen worden ist, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind,

  4. Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind, jedoch ohne Angabe der festgesetzten Auflagen und Weisungen.

(3) 1Die in der Luftfahrer-Eignungsdatei gespeicherten Daten dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 1 genannten Zweck erforderlich ist,

  1. für die Verfolgung von Straftaten,

  2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund dieses Gesetzes,

  3. für Verwaltungsmaßnahmen aufgrund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer betreffen,

  4. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs an ausländische Stellen

übermittelt werden. 2Eine Übermittlung für andere Zwecke als nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 3In den Fällen der Nummer 4 sind die Empfänger darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.

(4) 1Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3 für die Erteilung von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal zuständigen Landesbehörden und die Beauftragten nach § 31c teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die für eine Speicherung nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und die für eine Änderung oder Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich mit. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn diesen Behörden Daten nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 von Gerichten und Staatsanwaltschaften übermittelt wurden.

(5) 1Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens nach Ablauf folgender Fristen zu löschen:

  1. zwei Jahre

    1. bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,

    2. bei Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft nach § 153a der Strafprozessordnung,

  2. fünf Jahre,

    1. wenn auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist,

    2. wenn von Strafe abgesehen worden ist,

  3. zehn Jahre

    in allen übrigen Fällen.

2Die Frist beginnt mit der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung. 3Eine Entscheidung, mit der die Erteilung einer Erlaubnis oder die Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis für immer untersagt worden ist, wird gelöscht, wenn der Betroffene gestorben ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAC-45461

1Anm. d. Red.: § 66 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .