LuftVG § 44

Zweiter Abschnitt: Haftpflicht und Schlichtung [1]

2. Unterabschnitt: Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung

§ 44 Anwendungsbereich [2]

Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts, soweit

  1. das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen) und das Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,

  2. das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl 1958 II S. 292),

  3. das Zusatzabkommen vom zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl 1963 II S. 1160),

  4. das Übereinkommen vom zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl 2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom (BGBl I S. 550, 1027),

  5. die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl EG Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und

  6. die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.

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UAAAC-45461

1Anm. d. Red.: Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1545) mit Wirkung v. 1. 11. 2013.

2Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2942) mit Wirkung v. .