HwO § 61

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Erster Abschnitt: Handwerksinnungen

§ 61 Innungsversammlung

(1) 1Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind. 2Die Innungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Handwerksinnung. 3Die Satzung kann bestimmen, dass die Innungsversammlung aus Vertretern besteht, die von den Mitgliedern der Handwerksinnung aus ihrer Mitte gewählt werden (Vertreterversammlung); es kann auch bestimmt werden, dass nur einzelne Obliegenheiten der Innungsversammlung durch eine Vertreterversammlung wahrgenommen werden.

(2) Der Innungsversammlung obliegt im Besonderen

  1. die Feststellung des Haushaltsplans und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind;

  2. die Beschlussfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren; Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden;

  3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;

  4. die Wahl des Vorstands und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind;

  5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten;

  6. der Erlass von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3);

  7. die Beschlussfassung über

    1. den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum,

    2. die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,

    3. die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,

    4. den Abschluss von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,

    5. die Anlegung des Innungsvermögens;

  8. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung der Handwerksinnung;

  9. die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Landesinnungsverband.

(3) Die nach Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.

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IAAAB-27045