GewO § 6a

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

§ 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion [1]

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

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EAAAB-27042

1Anm. d. Red.: § 6a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2354) mit Wirkung v. .