GewO § 55f

Titel III: Reisegewerbe

§ 55f Haftpflichtversicherung [1]

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluss und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.

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EAAAB-27042

1Anm. d. Red.: § 55f i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2009) mit Wirkung v. .