GastG § 10

§ 10 Weiterführung des Gewerbes [1]

1Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe aufgrund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. 2Das Gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. 3Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Personen haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie den Betrieb weiterführen wollen.

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UAAAB-27041

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3412) mit Wirkung v. .