FStrG § 13b

§ 13b Ermächtigung zu Rechtsverordnungen [1]

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

  1. der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a näher bestimmt wird;

  2. näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;

  3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 2 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden.

Fundstelle(n):
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CAAAC-52595

1Anm. d. Red.: § 13b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 409) mit Wirkung v. .