FinDAG § 22

Siebenter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen [1]

§ 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht [2]

(1) § 4c gilt nicht in Verwaltungsgerichtsverfahren, die vor dem anhängig geworden sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tag begonnen hat, sowie nicht in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden sind.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e bis g in der bis zum geltenden Fassung und ihrer Stellvertreter endet am .

(3) § 10a Absatz 1 ist erstmals anzuwenden auf die laufenden Dienstbezüge, die für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Zahlungszeitraum gezahlt werden.

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TAAAB-27037

1Anm. d. Red.: Früherer Sechster Abschnitt zu neuem Siebenten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3408) mit Wirkung v. 21. 12. 2004.

2Anm. d. Red.: § 22 i. d. F. des Gesetzes v. 28. 11. 2012 (BGBl I S. 2369) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.