BHO § 108

Teil VI: Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 108 Genehmigung des Haushaltsplans [1]

1Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums. 2Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. 3Der Haushaltsplan und der Beschluß über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Bundesministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. 4Der Haushaltsplan und der Beschluß können nur gleichzeitig in Kraft treten.

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VAAAB-27032

1Anm. d. Red.: § 108 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2605) mit Wirkung v. .