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infoCenter (Stand: Juni 2023)

Umwandlungssteuerrecht

Reinald Gehrmann

I. Definition des Umwandlungssteuerrechts

Das Umwandlungssteuerrecht enthält die steuerlichen Regelungen, die auf eine Änderung der Rechtsform eines Unternehmens durch

  • Verschmelzung

  • Spaltung bzw. Ausgliederung

  • Vermögensübertragung bzw. Vermögensübergang und

  • Formwechsel

Anwendung finden. Die ertragsteuerliche Behandlung dieser Vorgänge hat der Gesetzgeber im UmwStG zusammengefasst, während ihre umsatzsteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Folgen den entsprechenden Einzelsteuergesetzen zu entnehmen sind.

Die am in Kraft getretenen, u.a. durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform, das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, das Steuersenkungsgesetz sowie das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz geänderten Regelungen des UmwG treten neben die die zivilrechtlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen regelnden Vorschriften des UmwG.

Das Umwandlungssteuerrecht ist durch das SEStEG vom zuletzt umfänglich geändert worden.

Die Finanzverwaltung hat mit dem Umwandlungssteuer-Erlass vom zu Zweifels- und Auslegungsfragen des Umwandlungssteuerrechts umfassend Stellung genommen.

II. Anwendungsbereich

In Abkehr von der vormaligen Gesetzeslage, nach der das UmwStG nur auf Umwandlungsvorgänge zwischen unbeschränkt steuerpflichtigen Rechtsträgern Anwendung fand , wurde sein Anwendungsbereich durch das SEStEG auf die Verschmelzung zur Gründung einer SE und einer SCE auf Grund supranationalen Rechts auf Gesellschaften und natürliche Personen ausgedehnt, die in der EU oder im EWR ansässig sind.

Grenzüberschreitende und Auslandsumwandlungen werden von den Vorschriften des UmwStG nunmehr erfasst, wenn die entsprechenden Vorgänge ihrem Wesen nach in Bezug auf die beteiligten Rechtsträger und die durch den Umwandlungsvorgang eintretenden Rechtsfolgen einer im inländischen UmwStG geregelten Umwandlungsart entsprechen. Der ausländische Vorgang muss nach dem jeweiligen Personalstatut der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger gesellschaftsrechtlich zulässig und wirksam sein. Bei dieser Beurteilung ist regelmäßig die Entscheidung der ausländischen Registerbehörden maßgeblich.

Das UmwStG enthält als lex specialis neben den Regelungen des KStG und des EStG spezielle Entstrickungsregelungen, die immer dann eine Abwicklung der Vorgänge zum gemeinen Wert vorsehen, wenn das inländische Besteuerungsrecht durch die Umwandlung entfällt oder eingeschränkt wird.

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