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OVG Hamburg 19.02.2004 1 Bf 484/03, NWB 39/2004 S. 311

Arbeitsschutz | Geltung des Arbeitssicherheitsgesetzes für Büroarbeitsplätze einer Kanzlei

Das OVG Hamburg stellt mit seinem Beschl. v. - 1 Bf 484/03 (GewArch 2004, 351) klar, dass das Arbeitssicherheitsgesetz auch auf reine Büroarbeitsplätze Anwendung findet. Insofern hat grundsätzlich auch eine größere Rechtsanwaltskanzlei als Arbeitgeberin entsprechende Fachkräfte zum Arbeitsschutz und zur Unfallvermeidung zu bestellen. Diese Verpflichtung besteht nach § 5 Abs. 1 2. Halbsatz ASiG aber nur dann, soweit sie erforderlich ist im Hinblick auf (1) die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, (2) die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft, (3) die Betriebsorganisation und (4) die Kenntnisse und Schulung des Arbeitgebers oder der nach dem ArbeitsschutzG verantwortlichen Personen in Fragen ...

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