Oberfinanzdirektion Hannover - G 1532 - 46 - StO 231 G 1532 - 62 - StH 241

Erklärungsvordrucke für die Gewerbesteuerveranlagung und die gesonderte Feststellung des Gewerbeverlustes 2003 sowie für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages 2003;
Versendung der Vordrucke

I. Erklärungsvordrucke


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1.
GewSt 1 A
– Gewerbesteuererklärung
2.
GewSt 1 D
– Erklärung/Eingabebogen für die Zerlegung

II. Versendung

Erklärungsvordrucke werden grundsätzlich maschinell versandt. Zu den Einzelheiten wird auf Fach 70 Teil I Nrn. 1 und 3 der DA – ADV verwiesen. Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer Niedersachsen wird vom Veranlagungszeitraum 1996 an vom Versand der Erklärungsvordrucke für beratene Steuerpflichtige (Steuerbezirke 101 – 289) abgesehen. Die danach verbleibenden Gewerbesteuerpflichtigen erhalten den Vordruck GewSt 1 A und, wenn der Gewerbesteuermessbescheid zu zerlegen ist, auch den Vordruck GewSt 1 D in doppelter Ausführung.

Außerdem stehen die Vordrucke im Internet unter www.ofd.niedersachsen.de unter der Rubrik „Aktuelles und Service-Steuervordrucke-Gewerbesteuer” zum Herunterladen zur Verfügung.

III. Kreis der Erklärungspflichtigen und öffentliche Aufforderung

Hinweis auf Abschnitt III der Veranlagungsverfügung X/2 Nr. 1 VZ 2003

IV. Vorbereitung der Verwendung der Erklärungsvordrucke

Hinweis auf Abschnitt IV der Veranlagungsverfügung X/2 Nr. 1 VZ 2003

V. Berechnungsbogen und Bescheide


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1.
GewSt 2 A
Berechnungsbogen für Gewerbesteuermessbeträge
2.
GewSt 3 A
Gewerbesteuermessbescheid
3.
GewSt 3 A Datenblatt
Daten für den Gemeindeanteil am USt-Aufkommen
4.
GewSt 2 D (03)
Berechnungsbogen für die Zerlegung
 
GewSt 3 D (03)
Zerlegungsbescheid
5.
GewSt 3 D Datenblatt
Daten für den Gemeindeanteil am USt-Aufkommen
6.
GewSt 3 E (03)
Bekanntgabe der Zerlegung an Gemeinde
7.
GewSt 2 Org (03)
Einlagebogen für die Ermittlung des Gewerbeertrags bei
 
GewSt 3 Org (03)
Organschaften
8.
GewSt 6 A (03)
Berechnungsbogen für den vortragsfähigen Gewerbeverlust
 
GewSt 6 B (03)
Verlustfeststellungsbescheid
9.
GewSt 2 V (03)
Berechnungsbogen für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
 
GewSt 3 V (03)
Gewerbesteuermessbescheid für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Die Vordrucke sind den Finanzämtern in einer geschätzten Anzahl zugegangen.

VI. Besonderheiten bei der maschinellen Festsetzung

Aus Kapazitätsgründen wird der bisherige Sachbereich 23 durch die Sachbereiche 21 und 22 ersetzt. Die Kennzahlen selbst werden unverändert beibehalten.

Das Gewerbesteuerprogramm wurde erweitert um die gesetzlichen Maßnahmen gegen Gewerbesteueroasen:

In der Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A) ist auf Seite 1 die Zeile 16a eingefügt worden:

Dort sollen Kapitalgesellschaften, die nicht Organgesellschaften sind und deren Sitz und Geschäftsleitung in einer Gemeinde mit niedriger Gewerbesteuerbelastung (unter 200 %, sog. Gewerbesteueroasen) liegt, ein Feld ankreuzen und zusätzlich zur Gewerbesteuererklärung die Anlage § 8a GewStG (§ 8a GewStG) beifügen.

Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz wurde ein neuer Hinzurechnungstatbestand in das GewStG eingefügt. Der neue § 8a GewStG sieht eine Hinzurechnung des Gewerbeertrags von inländischen Tochtergesellschaften zum Gewerbeertrag der Muttergesellschaft vor. Die Hinzurechnung selbst ist dann zur KZ 22.11 in der neuen Zeile 48b auf Seite 3 einzutragen.

Beispiele, auch für weitere Auswirkungen, enthält die in der Anlage 1 beigefügte Arbeitshilfe.

Die Anlage 2 enthält eine Aufstellung der Gewerbesteueroasen.

Desweiteren wurde das Gewerbesteuerprogramm insbesondere im Hinblick auf die gewerbesteuerlichen Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens ab 2001 (Kz. 22.79, 22.28 und 22.29: Korrekturbeträge in Organschaftsfällen) angepasst:

Sind in den mitgeteilten Verlust- und Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge i. S. d. § 8b KStG oder § 3 Nr. 40 i. V. m. § 3c EStG enthalten, ist darauf zu achten, dass diese Beträge im Rahmen der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 8 GewStG bzw. der Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie – nach Anwendung des § 8b KStG oder § 3 Nr. 40 i. V. m. § 3c EStG bei der Ermittlung des einkommensteuerlichen Gewinns oder des körperschaftsteuerlichen Einkommens – im Betrag lt. Zeile 17 der Gewerbesteuererklärung des Mitunternehmers noch enthalten sind. Vgl. auch Anmerkung 5a der Anleitung zur Gewerbesteuererklärung.

Informationen zur Anwendung der sogenannten Brutto-Methode in Organschaftsfällen (§§ 8b, 15 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG, § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG) enthält Anmerkung 18a der Anleitung zur Gewerbesteuererklärung. In der als Anlage 3 beigefügten Übersicht sind die hiernach erforderlichen Korrekturen des dem Organträger zuzurechnenden Gewerbeertrags der Organgesellschaft zusammengestellt. Diese Übersicht enthält außerdem eine Zusammenstellung der Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens auf die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 5 GewStG und die Kürzungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG.

In Zeile 18a der Gewerbesteuererklärung wurden bisher in den Entgelten für Dauerschulden enthaltene als Anschaffungskosten/Herstellungskosten aktivierte Dauerschuldzinsen eingetragen, wenn auf die aktivierten Fremdkapitalzinsen Absetzungen für Abnutzungen vorgenommen wurden. Nach dem  – (BStBl 2004 II S. 192) ist keine Hinzurechnung von als Herstellungskosten aktivierten Bauzeitzinsen als Dauerschuldentgelte vorzunehmen. Durch die späte Veröffentlichung des Urteils konnte dies bei Druck noch nicht berücksichtigt werden. Die Zeile 18a ist damit obsolet geworden, die Beträge dürfen auch nicht in Zeile 18 enthalten sein (s. auch   G 1422 – 96 – StO 231/G 1422 – 128 – StH 241  –).

In Zeile 60a der Gewerbesteuererklärung, die nicht für Körperschaften zutrifft, sind zu der neuen Kz 22.82 für Zwecke des § 35 EStG Veräußerungs- und Auflösungsgewinne nach § 18 Abs. 4 UmwStG einzutragen, soweit sie in Zeile 17 enthalten sind, weil diese Einkünfte nicht in die gewerblichen Einkünfte i. S. d. § 35 EStG einzubeziehen sind.

Als variable Kennziffer kann auf Wunsch der Finanzämter die Kz 22.27 eingegeben werden. Zu ihr soll der gesondert und ggf. einheitlich festgestellte Unterschiedsbetrag (§ 5a Abs. 4 EStG) bei Wechsel der Gewinnermittlung nach § 5a EStG für Handelsschiffe im internationalen Verkehr eingetragen werden.

VII. Besonderheiten bei der personellen Festsetzung

Da personelle Festsetzungen nur noch in Ausnahmefällen vorgenommen werden, wurde darauf verzichtet, die speziellen Vordrucke für die personelle Festsetzung bezüglich der Maßnahmen gegen Steueroasen auflegen zu lassen (auch Anlage 8a). Sollten diese wider Erwarten doch benötigt werden, bittet die OFD um sofortige Nachricht (OFD Hannover, Frau Zerhusen, Tel. 04 41/92 14-2 70 oder per e-mail).

Beispielhafte Darstellung der gewerbesteuerlichen Änderungen durch das StVergAbG

(Maßnahmen gegen Steueroasen)


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Sachverhalt
Steuerliche Folgen
Tochtergesellschaft ist in einer Gemeinde (außerhalb Niedersachsens) mit einem Hebesatz < 200 %
und
Muttergesellschaft (100 % beteiligt) in Niedersachsen ansässig
Finanzamt der Tochtergesellschaft (außerhalb Niedersachsens)
gesonderte Feststellung des Hinzurechnungsbetrages nach § 8a GewStG)
Fertigung der Mitteilung über die Feststellung dieses Hinzurechnungsbetrages (GewStG St NH 3) an das für die Muttergesellschaft zuständige Finanzamt
Finanzamt der Muttergesellschaft in Niedersachsen
der mitgeteilte Betrag ist dem Gewerbeertrag der Muttergesellschaft hinzuzurechnen (Eintrag in Kz. 22.11 des Vordrucks GewSt 1 A
Eine Personengesellschaft ist in einer Gemeinde mit einem Hebesatz < 200 % ansässig
Finanzamt, das für den (die) Anteilseigner zuständig ist
Ist der (die) Anteilseigner selbst gewerbesteuerpflichtig, ist eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG nicht vorzunehmen.
Ein Unternehmen hat Sitz und Geschäftsleitung in einer Gemeinde A mit einem Hebesatz < 200 %
und
unterhält in Niedersachsen in der Gemeinde B eine Betriebsstätte, die die Voraussetzungen des § 12 AO erfüllt
Betriebsfinanzamt
Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages
Bekanntgabe der Zerlegung an die Gemeinden
(der Gemeinde A wird kein Zerlegungsanteil zugewiesen, § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 4  GewStG i. d. F. des StVergAbG)
Ein Unternehmen hat Sitz und Geschäftsleitung in einer niedersächsischen Gemeinde C mit einem Hebesatz < 200 %
und
unterhält in einer Gemeinde D mit einem Hebesatz < 200 % eine Betriebsstätte, die die Voraussetzungen des § 12 AO erfüllt.
Betriebsfinanzamt
Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages
Bekanntgabe der Zerlegung an die Gemeinden (Vordruck GewSt 3 E)
Die Gemeinde D erhält keinen Zerlegungsanteil (auf dem Vordruck GewSt 3 E unter „C. Erklärungen” ist das Kästchen anzukreuzen)
Steuerpflichtiger X hat ein Einzelunternehmen in einer Gemeinde (außerhalb Niedersachsens) mit einem Hebesatz < 200 %
und
Wohnsitz des Steuerpflichtigen X befindet sich in einer Gemeinde in Niedersachsen
Betriebsfinanzamt
gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages (§ 180 Abs. 1 Nr. 2b AO, A 4 Abs. 3 GewStR)
Fertigung der Mitteilung über die gesonderte Gewinnfeststellung (inkl. Mitteilung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke des § 35 EStG) an das Wohnsitzfinanzamt
Wohnsitzfinanzamt
Eine Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewStG beim Steuerpflichtigen X erfolgt nicht, da der Hebesatz der hebeberechtigten Gemeinde 200 % unterschreitet (§ 35 Abs. 1 S. 2 EStG i. d. F. des StVergAbG)

Liste der Gewerbesteueroasen (Gemeinden mit Hebesatz unter 200 %)


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AGS
Bezeichnung
01054090
Norderfriedrichskoog
12060012
Althüttendorf
12064053
Beiersdorf-Freudenberg
12064504
Wölsickendorf-Wollenberg
12065165
Kremmen
12065168
Kreuzbruch
12067310
Madlitz-Wilmersdorf
12072392
Schönhagen
13052053
Mölln
13054063
Lehsen
13055028
Groß Nemerow
13061017
Vitte
15171011
Bülzig
15261063
Zweimen
15352014
Giersleben
15357039
Wülperode
15358042
Nedlitz
15364015
Neudorf
15370024
Dönitz
16074022
Geisenhain
16076051
Neugernsdorf
16076052
Neumühle/Elster


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GewSt-liche Hinzurechnungen/Kürzungen bei Sachverhalten, die unter das HEV fallen
Zeile
I
II
III
IV
V
1.
Sachverhalt und Korrekturnorm
Einzelunternehmen (Gewerbeertrag ist um Beträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG gemindert und um Beträge i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG erhöht)
Mitunternehmerschaft (Gewerbeertrag ist nicht um Beträge i. S. d. § 8b KStG, §§ 3 Nr. 40 und 3c EStG erhöht oder gemindert)
Körperschaft (nicht OG) (Gewerbeertrag ist um Beträge i. S. d. § 8b KStG bzw. § 3c Abs. 1 EStG/§ 8b Abs. 5 KStG gemindert oder erhöht)
Körperschaft (OG) (Wegen § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG ist Gewerbeertrag nicht um Beträge i. S. d. § 8b KStG bzw. § 3c Abs. 1 EStG gemindert oder erhöht)
2.
Inländ. Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil i.S. des § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG
Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG
1/2 Dividende abzügl. 1/2 der Aufwend. i.S. der R 61 Abs. 1 S 12 bzw. R 65 Abs. 1 S. 4 GewStR
1/1 Dividende abzügl. 1/1 der Aufwend. i.S. der R 61 Abs. 1 S 12 bzw. R 65 Abs. 1 S. 4 GewStR
Keine Kürzung
1/1 Dividende abzügl. 1/1 der Aufwend. i.S. der R 61 Abs. 1 S 12 bzw. R 65 Abs. 1 S. 4 GewStR
3.
Inländ. Nicht-Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil, der nicht unter § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG fällt
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG
1/2 Dividende abzügl. 1/2 der Aufwend. i.S. des § 3c Abs. 2 EStG
Keine Hinzurechnung
Bei § 9 Nr. 2a GewStG:
1/1 Dividende abzügl. 1/1 der Aufwendungen i.S. des § 3c Abs. 1 EStG
Bei § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG:
1/1 Dividende abzügl. Betrag nach § 8b Abs. 5 KStG
Keine Hinzurechnung
4.
Gewinn aus Veräußerung einer Beteilig, an einer KapGes oder Gewinnminderung i. S. d. § 8b Abs. 3 KStG
Keine Kürzung/Hinzurechnung
Keine Kürzung/Hinzurechnung
Keine Kürzung/Hinzurechnung
Keine Kürzung/Hinzurechnung


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Bei Organträgern (OT): Korrektur des zugerechneten Gewerbeertrags der OG wegen der Anwendung des § 15 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG bei der GewSt
Sachverhalt
Das zutr. gewstliche Ergebnis wäre:
Tats. Behandlung bei der OG (s. Spalte V oben)
Korrektur bei OT = Einzelunternehmen
Korrektur bei OT = Mituntern.-schaft
Korrektur bei OT = Körperschaft (nicht OG)
Korrektur bei OT = Köpersch. (auch OG)
Inländ. Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil i.S. des § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG
Zusammengefasstes Ergebnis aus Zeilen 1 und 2 (s. oben)
Gewerbeertrag der OG ist um Dividende abzg. Aufwand. gekürzt
Hinzurechnung i.H. von (1/2 der Aufwend. der OG i.S. des § 3c Abs. 2 EStG abzügl. 1/2 der Aufwend der OG i.S. der R 61 Abs. 1 S. 12 bzw. R 65 Abs. 1 S. 4 GewStR)
Keine Korrektur
Bei § 9 Nr. 2a GewStG: Keine Korrektur
Bei § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG: Hinzurechnung des Betrags nach § 8b Abs. 5 KStG und Kürzung um Aufwand nach R 65 Abs. 1 S. 4 i.V. mit R 61 Abs. 1 S. 12 GewStR
Keine Korrektur
Inländ. Nicht-Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil, der nicht unter § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG fällt
Zusammengefasstes Ergebnis aus Zeilen 1 und 3 (s. oben)
Gewerbeertrag der OG ist unbeeinflusst
Keine Korrektur
Keine Korrektur
Keine Korrektur
Keine Korrektur
Gewinn aus Veräußerung einer Beteilig, an einer KapGes oder Gewinnminderung i.S. des § 8b Abs. 3 KStG
Zusammengefasstes Ergebnis aus Zeilen 1 und 4 (s. oben)
Gewerbeertrag der OG ist unbeeinflusst
Kürzung um Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG und Hinzurechnung der Ausgaben i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG
Keine Korrektur
Kürzung i.H. von 1/1 des Gewinns der OG nach § 8b Abs. 2 abzügl. 1/1 der Aufwend. der OG i.S. des § 3c Abs. 1 EStG und Erhöhung um Beträge i. S. d. § 8b Abs. 3 KStG
Keine Korrektur

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Fundstelle(n):
DAAAB-25979