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BGH 02.07.2004 V ZR 33/04, NWB 35/2004 S. 281

Nachbarrecht | Umstürzen eines Grenzbaums

An einem auf der Grenze stehenden Grenzbaum besteht vertikal geteiltes Eigentum der Grundstücksnachbarn. Das hat zur Folge, dass jedem Grundstückseigentümer der Teil des Baums gehört, der sich auf seinem Grundstück befindet. Jeder Eigentümer ist deshalb für seinen Teil in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum. Dazu gehört auch die Überwachung in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall, um rechtzeitig geeignete Maßnahmen gegen plötzliches Umstürzen zu ergreifen. Stürzt ein solcher Grenzbaum um und beschädigt ein Wohnhaus, obwohl die mangelnde Standfestigkeit von beiden Nachbarn hätte erkannt werden können, so führt dies im Rahmen des § 254 BGB zu einer Schadensteilung ().

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