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FG Münster Urteil v. - 11 K 6949/02 AO EFG 2004 S. 1656

Gesetze: EStG § 23 Abs 1 Nr 2, AO 1977 § 208 Abs 1, AO 1977 § 208 Abs 1 Satz 1, AO 1977 § 208 Abs 1 Satz 1 Nr 3, AO 1977 § 93, EStG § 23 Abs 1

Verfahren:

Rechtswidrigkeit eines an eine Volksbank gerichteten Sammelauskunftsersuchens über Wertpapierveräußerungsgeschäfte mit Papieren am sog. "Neuen Markt" zwischen dem und dem

Leitsatz

1) Weder aus dem Erklärungsverhalten der Gesamtheit der Steuerpflichtigen im Einzugsbereich eines betroffenen Kreditinstituts noch aus Kenntnissen der Steuerfahndung über Neuemissionen und Kursentwicklung am Aktienmarkt ergeben sich hinreichende Anlässe für Ermittlungen der Steuerfahndung.

2) Aus dem Umstand, dass ein Steuerpflichtiger eine Bankverbindung zu einem bestimmten Kreditinstitut unterhält und dort gewisse Einnahmenüberschüsse erzielt haben könnte, ist wegen der nahe liegenden Möglichkeit, dass auch Beziehungen zu ganz anderen Kreditinstituten außerdem noch bestehen, bei denen verrechnungsfähige Verluste entstanden sein können, noch nicht auf einen steuerpflichtigen Gewinn zu schließen.

3) Die Vermutung, dass 1999 insbesondere im Bereich des sog. Neuen Marktes Aktienan- und -verkäufe zugenommen haben und hieraus folge, dass entsprechend viele private Veräußerungsgewinne nicht ordnungsgemäß erklärt worden wären, trägt nicht als hinreichender Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1656
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3299
LAAAB-25450

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FG Münster, Urteil v. 25.06.2004 - 11 K 6949/02 AO

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