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BfF 25.05.2004 S 2280, NWB 30/2004 S. 239

Einkommensteuer | Kindergeld und EU-Beitrittsländer

Ab 1. 5. 2004 sind für die EU-Beitrittsländer Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern vorrangig die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (VO) und 574/72 (DVO) anzuwenden, d. h. entsprechende Kindergeldansprüche werden gem. § 72 Abs. 8 EStG ab diesem Zeitpunkt durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt und ausgezahlt. In der vom BMF ab 1. 1. 2004 neu gefassten Ländergruppeneinteilung (BStBl 2003 I S. 637) sind zwar die EU-Staaten verschiedenen Ländergruppen zugeordnet worden, jedoch ist aufgrund der Höherrangigkeit des supranationalen EU-/EWR-Rechts die Ländergruppeneinteilung nicht auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzuwenden. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG kommt insoweit nicht zur Anwendung. Der „Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge” ist daher nicht zu kürzen, sondern es ist stets der für die BRD fest...BStBl 2004 I S. 510

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