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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 7 K 7414/03 EFG 2004 S. 1293

Gesetze: EStG § 10d Abs. 3, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8

Versäumnis der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG steht Verlustfeststellung nicht entgegen

Leitsatz

Die Versäumnis der Antragsfrist für eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG steht einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nicht entgegen.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1293
EFG 2004 S. 1293 Nr. 17
TAAAB-24205

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 27.04.2004 - 7 K 7414/03

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