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NWB Nr. 29 vom Seite 2281 Fach 21 Seite 1483

ABC der wichtigsten Wertpapiere

von Dr. Friedrich E. Harenberg, Barsinghausen

I. Begriffsbestimmungen

1. Begriff „Wertpapier”

Eine Definition des Begriffs „Wertpapier” findet sich weder im BGB noch im HGB oder im BörsenG, jedoch wird der Begriff selbst in vielen gesetzlichen Vorschriften erwähnt. Allgemein wird das Wertpapier als eine Urkunde definiert, in der bestimmte Vermögens- oder Mitgliedschaftsrechte verbrieft sind. Von zentraler Bedeutung ist dabei, dass die verbrieften Rechte nur derjenige für sich in Anspruch nehmen kann, der über die Urkunde verfügt. Ohne Urkunde können die Rechte weder verwertet, geltend gemacht oder übertragen werden. Das Recht aus der Urkunde folgt insoweit dem Recht an der Urkunde (§ 952 Abs. 1 BGB). Als Rechte kommen in Betracht: Forderungsrechte (s. → Schuldverschreibungen), Sachenrechte (s. → Hypothekenbriefe) und Mitgliedschaftsrechte (s. → Aktien).

Nicht alles, was im allgemeinen Geschäftsverkehr als Wertpapier bezeichnet wird, ist eine Urkunde im gerade beschriebenen Sinne. Von den sog. echten Wertpapieren sind Beweisurkunden zu unterscheiden, die lediglich den Nachweis über das Bestehen bestimmter Rechte erbringen. So dient z. B. der Schuldschein über ein gewährtes Darlehen dem Gläubiger nur als Nachweis seines Rückzahlungsanspruchs, der sich n...

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