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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 5 K 2036/01 EFG 2004 S. 1479

Gesetze: InvZulG 1999 § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, InvZulG 1999 § 4 Abs. 1, FördG § 7

Investitionszulage des Miteigentümers für Modernisierungsmaßnahmen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung

Investitionszulage 1999

Leitsatz

Steht das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude im Miteigentum mehrerer Personen, sind deren Aufwendungen für Modernisierungsarbeiten nach § 4 InvZulG 1999 nur soweit investitionszulagebegünstigt, als sie dem jeweiligen Miteigentumsanteil an dem Gebäude entsprechen, bis zum entsprechenden Anteil der Höchstbemessungsgrundlage. Das gilt auch dann, wenn einer der Miteigentümer die Aufwendungen zu 100 % getragen hat und die Wohnung allein nutzt, aber nicht wirtschaftlicher Eigentümer des ihm zivilrechtlich nicht gehörenden Miteigentumsanteils ist.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1479
EFG 2004 S. 1479 Nr. 19
KAAAB-23946

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 23.10.2003 - 5 K 2036/01

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