OFD Hannover - S 2354 - 112 - StH 226 S 2354 - 118 - StO 213

Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Klarstellend wird darauf hingewiesen dass unabhängig von Ermittlungen zu der Frage, in welchem Umfang die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zu berücksichtigen sind, zunächst zu prüfen ist, ob das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich anzuerkennen ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass das Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich, d. h. zu mehr als 90 % beruflich oder betrieblich genutzt wird und vom übrigen Wohnbereich abgetrennt ist.

Um diese Kenntnisse zu erlangen, ist Steuerpflichtigen (Stpfl.) bei der erstmaligen Geltendmachung eines Arbeitszimmers immer der Vordruck „Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer” (ESt 21) zuzusenden und auszuwerten, sofern sich die benötigten Angaben nicht eindeutig aus den Angaben des Stpfl. – ggf. der Vorjahre – ergeben (die aktenkundigen Teile können bei der Zusendung des Vordrucks vorher gestrichen werden). Außerdem ist eine Skizze der Wohnung, aus der die Lage des Arbeitszimmers und die Zugänge zu den anderen Räumen ersichtlich sind und ein Möblierungsplan des Arbeitszimmers zu den Akten zu nehmen.

Zum  IV A 6 – S 2145 – 71/03 –, BStBl 2004 I S. 143, bemerkt die OFD im Übrigen ergänzend:

Zu Rn. 2

Den vorgetragenen Angaben des Stpfl. ist regelmäßig zu folgen. Spricht jedoch die Lebenserfahrung gegen die behauptete ganz überwiegende berufliche oder betriebliche Nutzung, so ist der Stpfl. aufzufordern, seine Angaben glaubhaft zu machen. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn der Beruf des Stpfl. (Krankenpfleger, Elektriker, Montagearbeiter etc.) das Vorhalten eines Arbeitszimmers nicht erfordert oder wenn das Vorhalten eines Arbeitszimmers nur für die behauptete umfangreiche Nutzung zweifelhaft ist, z. B. bei lediglich geringfügiger Vermietungstätigkeit (vgl. Urteil des Hessischen EFG 2001 S. 489) oder geringfügigem Geschäftsanfall bei Einkünften aus Kapitalvermögen.

Zu Rn. 7

Die Begriffsbestimmung des häuslichen Arbeitszimmers stellt allein auf die Räumlichkeiten ab. Danach fällt auch ein zur Wohnung gehörender Raum, in dem ein Dritter (z. B. fremder Arbeitnehmer, Ehegatte im Rahmen eines Unterarbeitsverhältnisses) berufliche/betriebliche Tätigkeiten des Stpfl. ausführt, unter die Abzugsbeschränkung.

Beispiel:

Ein angestellter Handelsvertreter, dem ein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht, beschäftigt im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Unterarbeitsvertrags den Ehegatten, der in einem zur Wohnung gehörenden Raum, der keinen anderen Zwecken dient, tätig ist. Der Handelsvertreter kann die Aufwendungen für dieses häusliche Arbeitszimmer nicht unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Arbeitsplatzes als Werbungskosten abziehen, weil ihm für seine Tätigkeit – diese Tätigkeit umfasst auch die Tätigkeiten, die er im Rahmen eines Unterarbeitsverhältnisses auf den Ehegatten verlagert hat – ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Eine Abzugsmöglichkeit könnte sich allenfalls über die Zeitgrenze eröffnen, wenn nämlich der Stpfl. in seiner Person zeitlich mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer verbringt. Die Tätigkeit des Arbeitnehmer-Ehegatten im häuslichen Arbeitszimmer bleibt bei der Zeitgrenze außer Betracht (keine Vervielfachung der Arbeitskraft).

Zu Rn. 8

In die Beurteilung, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Stpfl. bildet, sind alle zu (einkommensteuerpflichtigen und einkommensteuerfreien) Einnahmen führenden Tätigkeiten einzubeziehen. Die Regelung umfasst somit auch ehrenamtliche Tätigkeiten (z. B. ehrenamtliche Frauenbeauftragte der Gemeinden, Übungsleiter), für die ein steuerfreier Aufwandsersatz geleistet wird.

Von untergeordneter Bedeutung, und daher bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung außer Betracht bleibend, sind Tätigkeiten, deren Mittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt und die zusammen nicht mehr als 10 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ausmachen.

Zu Rn. 9

Das Beispiel in Satz 4 (Klammerzusatz) führt zu der Auffassung, dass zur Ermittlung der 50 %-Grenze verschiedene Tätigkeiten zusammenzurechnen sind. In die Ermittlung der 50 %-Grenze sind somit auch Bagatelltätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer einzubeziehen (z. B. geringfügige Tätigkeiten zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung). Zu berücksichtigen sind auch Tätigkeiten, für die ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z. B. das Lesen von Fachlektüre).

Zu Rn. 10

„Konkret darlegen” heißt, dass der Stpfl. über die bloße Behauptung hinaus eine Nutzung des Arbeitszimmers zu mehr als 50 % für eine Tätigkeit glaubhaft machen muss. Dabei kann den Angaben des Stpfl. gefolgt werden, wenn diese sich nicht außerhalb des typischen Berufsbildes des Stpfl. bewegen.

Zu Rn. 12

Klarstellend wird darauf hingewiesen dass ein in einem Arbeitszimmer ausgeübter lediglich unwesentlicher Teil einer Erwerbstätigkeit, für den ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (z. B. Monatsberichte und Reisekostenabrechnungen eines Montagearbeiters u. Ä.), das Erfordernis eines Arbeitszimmers nicht begründen kann (vgl. Urteil des ; Juris-ID: STRE200372061).

Zu Rn. 15

Grundsätzlich ist die Abzugsmöglichkeit für jede Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer selbstständig zu prüfen. Nach Rn. 9 sind jedoch zur Prüfung der 50 %-Grenze mehrere Tätigkeiten zusammenzurechnen.

Zu Rn. 17

Aus Vereinfachungsgründen sind bei Änderung der Nutzungsverhältnisse während des Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres angebrochene Monate zugunsten des Stpfl. auf volle Monate aufzurunden. Dies gilt auch für die zeitanteilige Aufteilung von Aufwendungen.

Zu Rn. 21

Das häusliche Arbeitszimmer eines Stpfl. gehört zu seiner privaten Wohnung. Dies gilt auch dann, wenn das häusliche Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen zählt. Der Stpfl. wird die Aufwendungen für seine private Wohnung (einschl. des häuslichen Arbeitszimmers) während des Jahres regelmäßig von einem privaten Konto begleichen oder als Privatentnahme buchen. Für Zwecke des § 4 Abs. 7 EStG ist es dann ausreichend, wenn der Stpfl. im Rahmen der Abschlussarbeiten die anteiligen Betriebsausgaben gesondert aufzeichnet. Die Buchung erfolgt dann zeitnah in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem feststeht, wie hoch die anteiligen Betriebsausgaben sind. Die Zusammensetzung dieser Betriebsausgaben muss sich aus den entsprechenden Buchungsunterlagen ersehen lassen (Aufstellung, Belege).

OFD Hannover v. - S 2354 - 112 - StH 226S 2354 - 118 - StO 213

Fundstelle(n):
QAAAB-23889