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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 252/00 EFG 2004 S. 1384

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 DBA CHE Art. 4 Abs. 1 DBA CHE Art. 5 Abs. 4 DBA CHE Art. 7 Abs. 1 DBA CHE Art. 3 Abs. 2 AO § 12

Betriebsaufspaltung zwischen einem Einzelunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz und inländischen GmbH' s

Begründung einer Betriebsstätte i.S. des DBA-Schweiz durch inländische GmbH' s als Pächter sowie durch Prokuristen

Gewerbesteuermessbetrag 1997

Leitsatz

Ein in der Schweiz ansässiger Einzelunternehmer und Alleingesellschafter von inländischen GmbH's, an die er wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet, unterhält auch ohne eigene inländische Geschäftsräume eine Betriebsstätte im Inland – und erzielt durch die Verpachtung gewerbesteuerpflichtige Einkünfte als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung-, wenn die GmH's den Verpächter bei seinen Verpächteraufgaben unterstützen (hier: u.a. durch Vornahme werterhöhender Investitionen, Großreparaturen zu Lasten des Verpächters sowie durch Miterledigung der Buchhaltung des Besitzunternehmens), wenn zudem ein im Inland bestellter, einzelzeichnungsberechtigter Prokurist die Aufgaben des Verpachtungsbetriebs wahrnimmt und somit in Form der GmbH's und des Prokuristen mehrere „abhängige Vertreter” i.S. von Art. 5 Abs. 4 DBA-Schweiz bestellt sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1470 Nr. 24
EFG 2004 S. 1384
EFG 2004 S. 1384 Nr. 18
ZAAAB-23296

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.04.2004 - 12 K 252/00

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