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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 08.01.2004 34 - S 3812 - 040 - 46918/03, NWB 25/2004 S. 201

Erbschaftsteuer | Anrechnung italienischer Steuer auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 21 ErbStG)

Mit Gesetz Nr. 383 v. (Gazzetta Ufficiale Nr. 248 v. ) hat Italien die ErbSt für alle Erbfälle ab Inkrafttreten des Gesetzes am und unabhängig vom Nachlasswert bzw. Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erwerber komplett abgeschafft. Für Schenkungen an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und andere Verwandte bis zum vierten Grad wurde die SchenkSt ersatzlos aufgehoben, wenn sie ab dem beurkundet worden sind. Schenkungen an andere Personen unterliegen ebenfalls nicht mehr der SchenkSt. Für unentgeltliche Vermögensübertragungen werden jedoch dieselben Abgaben erhoben wie für entgeltliche Übertragungen. In Todesfällen fällt für zum Nachlass gehörende in Italien belegene Immobilien eine Hypothekarsteuer (imposta ipotecaria) für eine Änderung der Eintragung einer Hypothek im Immobilie...

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