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BAG 24.06.2003 9 AZR 302/02, NWB 44/2003 S. 338

Arbeitsrecht | betriebliche Übung bei der Besteuerung geringfügig Beschäftigter

Ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, im Falle einer steuerpflichtigen geringfügigen Beschäftigung das Einkommen des Arbeitnehmers pauschal zu versteuern und die Steuern selber zu tragen, richtet sich allein nach dem Arbeitsvertrag der Parteien. Ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine Bruttolohnvereinbarung getroffen, ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, das Lohnsteuerabzugsverfahren zu wählen, so dass der Arbeitnehmer die Steuern zu tragen hat. Ein solche arbeitsvertragliche Vereinbarung kann durch eine betriebliche Übung abgeändert werden. Eine doppelte Schriftformklausel, nach der Ergänzungen des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen und die mündliche Abbedingung der Schriftformklausel nichtig ist (also nur schriftlich erfolgen kann), steht dem Entstehen einer betrieblichen Übung entg...

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