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Einkommensteuer; | Betriebsaufgabe bei Auseinandersetzung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 28, 14 EStG)
Die Ausnahmevorschrift des § 28 EStG findet keine Anwendung auf den bei Auflösung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft entstehenden Gewinn. Die dabei anfallenden Einkünfte sind dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Gesamtgut zuzurechnen ().