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Treuhand; | Aufrechnung außerhalb des Treuhandverhältnisses
Hat der Auftraggeber, um sein Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, Geld zur Verwahrung einem uneigennützigen Treuhänder übergeben, ist dieser durch § 242 BGB nicht daran gehindert, gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe des Erlangten auch mit Forderungen aufzurechnen, die nicht auf dem Treuhandverhältnis beruhen. Die formelle Rechtsstellung des Treuhänders ist ein Rechtsgut, dessen Rückgewähr nach den Vorschriften des AnfG (hier: § 7 AnfG) verlangt werden kann ().