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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 590/99

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 32 S. 1 Nr. 2 Buchst.a, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, EStG § 12 Nr. 1, LStR 1999 R 43 Abs. 5

Kein Abzug der Kosten für eine unechte doppelte Haushaltsführung bei der Grenzbetragsermittlung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Kindergeld

Leitsatz

Unterhält ein lediges Kind am Ort seiner Ausbildung einen eigenen Hausstand und lebt es ansonsten bei seinen Eltern, sind bei der Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Aufwendungen für die unechte doppelte Haushaltsführung nach der Änderung der Rechtsprechung durch das (BStBl II 1995, 180) nicht mehr als Werbungskosten abzuziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UAAAB-19920

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 13.11.2003 - 3 K 590/99

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