KWG § 64l

Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung [2]

1Für ein Institut, das am die Erlaubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageverwaltung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. 2Eine Erlaubnispflicht für die Anlageverwaltung besteht nicht für solche Produkte, für die bis zum ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.

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WAAAB-19886

1Anm. d. Red.: Früherer Siebenter Abschnitt zu neuem Achten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 13. 2. 2013 (BGBl I S. 174) mit Wirkung v. 16. 2. 2013.

2Anm. d. Red.: § 64l eingefügt gem. Gesetz v. 20. 3. 2009 (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. 26. 3. 2009.