KWG § 55b

Siebenter Abschnitt: Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften [1]

§ 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite [2]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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WAAAB-19886

1Anm. d. Red.: Früherer Sechster Abschnitt zu neuem Siebenten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 13. 2. 2013 (BGBl I S. 174) mit Wirkung v. 16. 2. 2013.

2Anm. d. Red.: § 55b i. d. F. des Gesetzes v. 17. 11. 2006 (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 2007.