KWG § 26a

Zweiter Abschnitt: Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften [1]

5c. Offenlegung [2]

§ 26a Offenlegung durch die Institute [3]

(1) 1Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, sind die rechtliche und die organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe darzustellen. 2Die CRR-Kreditinstitute haben darüber hinaus auf konsolidierter Basis, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, in denen die Institute über Niederlassungen verfügen, folgende Angaben in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen:

  1. die Firmenbezeichnungen, die Art der Tätigkeiten und die geografische Lage der Niederlassungen,

  2. den Umsatz,

  3. die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,

  4. Gewinn oder Verlust vor Steuern,

  5. Steuern auf Gewinn oder Verlust,

  6. erhaltene öffentliche Beihilfen.

3Ist das CRR-Kreditinstitut in den Konzernabschluss eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen, das den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU unterworfen ist, braucht es die Angaben nach Satz 2 nicht zu machen. 4In ihrem Jahresbericht legen die CRR-Kreditinstitute ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Nettogewinn und Bilanzsumme offen. 5Global systemrelevante Institute, die im Inland zugelassen sind, sind verpflichtet, der Europäischen Kommission die in Satz 2 Nummer 4 bis 6 genannten Angaben bis zum auf vertraulicher Basis zu übermitteln. 6Das Nähere zu den Anforderungen in Satz 2 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10.

(2) 1Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der Informationen zu veranlassen. 2Die Bundesanstalt kann von den Artikeln 433 bis 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung abweichende Zeitpunkte und Orte für die Veröffentlichung festlegen oder die Offenlegung zusätzlicher Informationen verlangen.

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WAAAB-19886

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zwischenüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. 13. 8. 2008 (BGBl I S. 1690) mit Wirkung v. 21. 8. 2008.

3Anm. d. Red.: § 26a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 990) mit Wirkung v. .