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Arbeitshilfe März 2020

Erbvertrag mit gegenseitiger Erbeinsetzung, Änderungsbefugnis und Rücktrittsrecht – Muster

Dr. Ulrich Hönle
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  • Erbvertrag mit gegenseitiger Erbeinsetzung, Änderungsbefugnis und Rücktrittsrecht

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Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament kann ein Erbvertrag von jeder natürlichen Person, d.h. auch von nicht miteinander Verheirateten, geschlossen werden.

Zu beachten ist, dass der Erbvertrag notariell beurkundet werden muss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsschließenden, § 2276 Abs. 1 BGB und dass der Vertrag regelmäßig in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts verbracht wird, § 34 Abs. 2 BeurkG, § 346 FamFG. Ist die amtliche Verwahrung von den Beteiligten wirksam gem. § 34 BeurkG ausgeschlossen, so verbleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars.

Der Erbvertrag mit gegenseitiger Erbeinsetzung, Änderungsbefugnis und Rücktrittsrecht für Ehegatten ist deswegen besonders, da durch Änderungsvorbehalt und Rücktrittsrecht die durch vertragsmäßige Verfügung eintretende Bindungswirkung des Erbvertrages durch jeden Erblasser beseitigt werden und dieser seine Testierfreiheit dadurch wiedererlangen kann. Neben den Möglichkeiten des Rücktrittsrechts nach §§ 2293-2297 BGB, der Anfechtung § 2281 BGB und der Aufhebung des Erbvertrages durch die Vertragsparteien selbst § 2290 ff. BGB, kann jeder Erblasser den Erbvertrag auch durch einfaches Testament wieder ändern...

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