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BBK 20/2001 S. 4153

Rückforderung von Investitionszulagen

Mit Vfg. v. - InvZ 1475 A - 1 - St II 24 hat die OFD Frankfurt/M. ausführlich zur Rückforderung von InvZul Stellung genommen. Ist der InvZul-Bescheid aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsbetrag nach § 8 InvZulG 1996 bzw. § 7 InvZulG 1999 i. V. mit § 238 AO zu verzinsen. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 v. H. des auf volle hundert Deutsche Mark abgerundeten Rückzahlungsbetrags. Für die Ermittlung des Zinslaufs werden nur volle Monate einbezogen. Der Beginn des Zinslaufs ist vom Rechtsgrund für die Aufhebung oder Änderung des InvZul-Bescheids abhängig. Des Weiteren hat die OFD Frankfurt/M. darauf hingewiesen, dass gem. Art. 88 Abs. 2 des EG-Gesetzes die Europäische Kommission von einem Mitgliedstaat verlangen kann, dass aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen ...

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