PatG § 74

Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht

1. Beschwerdeverfahren

§ 74 Beschwerdeberechtigte [1]

(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu.

(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

Fundstelle(n):
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GAAAB-17625

1Anm. d. Red.: § 74 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .