GebrMG § 16

§ 16 Antrag auf Löschung [1]

1Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag muss die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. 3Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.

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WAAAB-17624

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .