GebrMG § 10

§ 10 Gebrauchsmusterstelle [1]

(1) Für Anträge in Gebrauchsmustersachen mit Ausnahme der Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) wird im Deutschen Patent- und Markenamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet, die von einem vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird.

(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen, die den Gebrauchsmusterstellen oder Gebrauchsmusterabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch Zurückweisungen von Anmeldungen aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

(3) 1Über Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) beschließt eine der im Deutschen Patent- und Markenamt zu bildenden Gebrauchsmusterabteilungen, die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. 2Die Bestimmungen des § 27 Abs. 7 des Patentgesetzes gelten entsprechend. 3Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Gebrauchsmusterabteilung auch die Abgabe von Gutachten.

(4) 1Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. 2Das Gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 2 mit der Wahrnehmung einzelner der Gebrauchsmusterstelle oder den Gebrauchsmusterabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. 3§ 27 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes gilt entsprechend.

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WAAAB-17624

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .