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infoCenter (Stand: März 2024)

Werbungskosten Arbeitnehmer

Bernd Langenkämper
Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) am zugestimmt. Die geplante Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand wurde ersatzlos gestrichen. Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird ab VZ 2024 von 8 € auf 9 € angehoben.

Homeoffice-Pauschale

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird die Homeoffice-Pauschale, die bisher nur für die Jahre 2020 bis 2022 angesetzt werden konnte, dauerhaft gewährt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wird ein Pauschalbetrag von 6 € für jeden Arbeitstag angesetzt, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.

Voraussetzung dafür ist einerseits, dass am jeweiligen Tag keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Demgegenüber schließt das Aufsuchen einer anderen auswärtigen Tätigkeitsstätte den Ansatz der Homeoffice-Pauschale nicht mehr aus. Die Homeoffice-Pauschale kann höchstens bis zu einem erhöhten Gesamtbetrag von 1.260 € jährlich – und damit für 210 Arbeitstage – geltend gemacht werden.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend zum von 1.000 € auf nunmehr 1.200 € erhöht. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 1.200 € auf nunmehr 1.230 € angehoben worden.

I. Definition der Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit

Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dienen, sind als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dies sind alle durch den gegenwärtigen oder zukünftigen Beruf veranlassten Aufwendungen, soweit sie der Arbeitnehmer selbst getragen hat und sie nicht von dritter Seite steuerfrei erstattet worden sind.

Erforderlich ist, dass ein objektiver (wirtschaftlicher) Zusammenhang mit dem Beruf besteht und sie subjektiv der Förderung des Berufs dienen.

II. Eigene Aufwendungen

Der Steuerpflichtige muss wirtschaftlich belastet sein. Aufwendungen Dritter sind nicht abzugsfähig.

III. Zusammenhang mit den Einnahmen

  • Veranlassungsprinzip

    Die Aufwendungen müssen durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sein. Somit können auch überhöhte, unübliche, unzweckmäßige oder erfolglose Aufwendungen Werbungskosten sein.

    Sind Aufwendungen durch mehrere Einkunftsarten veranlasst, z.B. durch eine selbständige und eine nichtselbständiger Tätigkeit, so sind die Aufwendungen im Schätzungswege anteilig als Betriebsausgaben und als Werbungskosten zu berücksichtigen. Eine Aufteilung nach den Einnahmen ist grundsätzlich unzulässig.

    Stehen Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen (§ 3c Abs. 1 EStG). Unterliegen die steuerfreien Einkünfte dem Progressionsvorbehalt, sind die Aufwendungen im Rahmen dieser Berechnung zu erfassen.

  • Wirtschaftlicher Zusammenhang

    Es muss ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit des Arbeitnehmers bestehen.

    Bei in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern sind die Werbungskosten nicht zu kürzen, weil ein unmittelbarer Veranlassungszusammenhang fehlt.

  • Zeitlicher Zusammenhang

    Ein zeitlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich; maßgebend ist allein der wirtschaftliche Zusammenhang. So sind auch vorweggenommene oder nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig.

    • Vorweggenommene Werbungskosten

      Vorweggenommene Werbungskosten sind insbesondere Bewerbungskosten und ggf. Fortbildungskosten.

    • Nachträgliche Werbungskosten

      Nachträgliche Werbungskosten sind insbesondere nach Aufgabe der Berufstätigkeit gezahlte, aber schon vorher entstandene Aufwendungen sowie Schadensersatzleistungen.

IV. Nachweis der Aufwendungen

Werbungskosten sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Soweit keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden, wird für jeden Ehegatten ab 2023 gesondert der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H. von 1.230 € (2022: 1.200 € bis 2021: 1.000 €) bei der Einkunftsermittlung abgezogen (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG).

Weitere pauschalierte Beträge sind für Aufwendungen anlässlich von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für notwendige Verpflegungsmehraufwendungen zugelassen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, § 9 Abs. 4a EStG).

V. Sofortabzug oder Verteilung

Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 EStG). Die Erstattung von Werbungskosten führt zu entsprechenden Einnahmen im Zeitpunkt des Zuflusses.

Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die der Berufsausübung dienen, sind hingegen nur im Wege der AfA (ggf. GWG gemäß § 6 Abs. 2 EStG) zu berücksichtigen.

Ansparleistungen können erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie auch tatsächlich für den entsprechenden Zweck verausgabt werden (R 9.1 Abs. 4 LStR).

VI. Zurechnung

Werbungskosten kann derjenige geltend machen, dem auch die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzurechnen sind.

VII. Veräußerung von beruflich genutzten Wirtschaftsgütern

Erlöse aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, wie z.B. Arbeitsmitteln, deren Anschaffungskosten zunächst als Werbungskosten berücksichtigt wurden, gehören nicht zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

VIII. Einkunftserzielungsabsicht

Werbungskosten sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Liegt diese nicht vor, sind die Aufwendungen den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen.

IX. Berufliche und private Veranlassung

Sind Werbungskosten sowohl beruflich als auch privat veranlasst und ist eine leichte und einwandfreie Trennung nicht möglich, wie z.B. bei Telefonkosten (R 9.1 Abs. 5 LStR), sind die Aufwendungen gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG insgesamt den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Nach der sind sowohl beruflich als auch privat veranlasste Reisekosten nach Maßgabe der jeweiligen Zeitanteile aufteilbar, sofern der berufliche Anteil von nicht untergeordneter Bedeutung ist.

Auch unangemessen hohe Aufwendungen können in Ausnahmefällen vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sein (R 9.1 Abs. 1 Satz 2 LStR).

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