SGB III § 299

Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur [1]

Zweiter Abschnitt: Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Zweiter Unterabschnitt: Beratung und Vermittlung durch Dritte

Zweiter Titel: Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung

§ 299 [tritt am 1.1.2022 in Kraft:] Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung [2]

Bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung hat der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden vor Abschluss des Arbeitsvertrages in schriftlicher Form und auf seine Kosten in der eigenen Sprache der oder des Arbeitsuchenden oder in einer Sprache, die die oder der Arbeitsuchende versteht, zu informieren über:

  1. den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers,

  2. den vorgesehenen Zeitpunkt des Beginns und die vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses,

  3. den Arbeitsort oder, falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

  4. die zu leistende Tätigkeit,

  5. die vertragliche Arbeitszeit,

  6. das vertragliche Arbeitsentgelt, einschließlich vorgesehener Abzüge,

  7. die Dauer des vertraglichen Erholungsurlaubs,

  8. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

  9. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind und

  10. die Möglichkeit, die Beratungsdienste der Sozialpartner und staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen; hierbei sind mindestens beispielhaft die Beratungsstellen nach § 23a des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes zu nennen und die jeweils aktuellen Kontaktdaten der erwähnten Beratungsdienste anzugeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift des Siebten Kapitels i. d. F. des Gesetzes v. 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2b Nr. 6 i. V. mit Art. 3 Satz 2 Gesetz v. (BGBl I S. 2970) wird § 299 – kursiv – mit Wirkung v. neu gefasst.