SGB III § 70

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung [1]

Dritter Abschnitt: Berufswahl und Berufsausbildung [2]

Dritter Unterabschnitt: Berufsausbildungsbeihilfe [3]

§ 70 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose [4]

1Arbeitslose, die zu Beginn der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme anderenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätten, der höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für den Lebensunterhalt, haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes. 2In diesem Fall wird Einkommen, das die oder der Arbeitslose aus einer neben der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt, in gleicher Weise angerechnet wie bei der Leistung von Arbeitslosengeld.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel (§§ 29 bis 135) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: Dritter Abschnitt (§§ 48 bis 80b) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

3Anm. d. Red.: Dritter Unterabschnitt (§§ 56 bis 72) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

4Anm. d. Red.: § 70 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.