SGB III § 51

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung [1]

Dritter Abschnitt: Berufswahl und Berufsausbildung [2]

Zweiter Unterabschnitt: Berufsvorbereitung [3]

§ 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen [4]

(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, ihnen die berufliche Eingliederung zu erleichtern.

(2) 1Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie

  1. nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt und

  2. nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt.

2Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die Hälfte der vorgesehenen Förderdauer nicht übersteigt.

(3) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme kann zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemeinbildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten.

(4) Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel (§§ 29 bis 135) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: Dritter Abschnitt (§§ 48 bis 80b) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

3Anm. d. Red.: Zweiter Unterabschnitt (§§ 51 bis 55) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

4Anm. d. Red.: § 51 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1029) mit Wirkung v. .