SGB III § 436

Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen

Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen [1]

§ 436 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [2]

1Personen, die am in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. 2Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Die Befreiung wirkt vom an. 4Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: § 436 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.