SGB III § 378

Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz [1]

Zweiter Abschnitt: Selbstverwaltung

Zweiter Unterabschnitt: Berufung und Abberufung

§ 378 Berufungsfähigkeit [2]

(1) Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, sowie Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können nicht Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen der Bundesagentur sein.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2848) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.

2Anm. d. Red.: § 378 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.