SGB III § 313

Achtes Kapitel: Pflichten

Erster Abschnitt: Pflichten im Leistungsverfahren

Zweiter Unterabschnitt: Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten [1]

§ 313 Nebeneinkommensbescheinigung [2] [3]

(1) Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangen dieser Person oder auf Verlangen der Bundesagentur unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen (Nebeneinkommensbescheinigung), für die diese Person die Leistung beantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1.

(2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, die Bescheinigung nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufnahme der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit zu verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen oder für die Kurzarbeitergeld beantragt worden ist, entsprechend.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 313 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 15 i. V. mit Art. 17 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 191) werden in § 313 Abs. 3 mit Wirkung v. jeweils nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder Qualifizierungsgeld“ eingefügt.